BGH - Urteil vom 30.11.1971
VI ZR 53/70
Normen:
RVO § 640 ;
Fundstellen:
BGHZ 57, 314
MDR 1972, 315
VersR 1972, 251
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut,

Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus übergegangenem Recht

BGH, Urteil vom 30.11.1971 - Aktenzeichen VI ZR 53/70

DRsp Nr. 1994/5722

Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus übergegangenem Recht

»Verlangt ein Träger der Rentenversicherung aufgrund des § 640 RVO vom Schädiger Ersatz der von ihm infolge des Arbeitsunfalls zu erbringenden Renten, so kann er dem Rentenversicherer entgegenhalten, daß dieser von einem bestimmten Zeitpunkt ab auch ohne den Unfall dem Verunglückten oder dessen Hinterbliebenen (ganz oder teilweise) hätte Rente zahlen müssen.«

Normenkette:

RVO § 640 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, zahlt seit dem 1. Juli 1963 den Hinterbliebenen des am 17. Juli 1963 bei einem Arbeitsunfall im Fuhrunternehmen des Beklagten tödlich verunglückten damals 61-Jährigen Oberzugschaffners J. L. Witwen- bzw. Waisenrente. Gestützt auf § 640 RVO verlangt sie vom Beklagten Erstattung dieser Rente einschließlich ihres Beitrages zur Rentnerkrankenversicherung.