OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.04.2020
6 U 296/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 340/18

Rechte des Verbrauchers beim Widerruf eines DarlehensvertragesVerwirkung des Widerrufsrechts aufgrund vollständiger Beendigung des Vertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 6 U 296/19

DRsp Nr. 2021/6377

Rechte des Verbrauchers beim Widerruf eines Darlehensvertrages Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund vollständiger Beendigung des Vertrages

1. Auch bei regulärer Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages, die nicht auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, den Vertrag vorzeitig abzulösen, kann das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers verwirkt sein. 2. In der endgültigen Freigabe der Sicherheiten, etwa eines sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs, kann eine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers darauf liegen, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.486,02 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2. 3.