BAG - Urteil vom 23.01.2018
9 AZR 854/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BBiG § 11; BBiG § 21; BBiG § 23 Abs. 2; BBTV v. 29.01.1987 (i.d.F.v. 06.08.2010 und v. 03.05.2013) § 11; BBTV v. 29.01.1987 (i.d.F.v. 06.08.2010 und v. 03.05.2013) § 16; BBTV v. 29.01.1987 (i.d.F.v. 06.08.2010 und v. 03.05.2013) § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 363
AuR 2018, 256
EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 153
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 735
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 144/16
ArbG Lübeck, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3072/15

Rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als Fristbeginn für tarifliche VerfallsklauselBestimmung der rechtlichen Beendigung des BerufsausbildungsverhältnissesEinzelne vertragliche Ausbildungsabschnitte als einheitliches AusbildungsverhältnisAnforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 854/16

DRsp Nr. 2018/4570

Rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als Fristbeginn für tarifliche Verfallsklausel Bestimmung der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Einzelne vertragliche Ausbildungsabschnitte als einheitliches Ausbildungsverhältnis Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser nach § 16 Abs. 2 BBTV, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.Maßgebend für den Fristbeginn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.