OLG Naumburg - Urteil vom 11.04.2019
2 U 41/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1909/15

Rechtliche Einordnung eines ProjektsteuerungsvertragesRückforderung zuviel geleisteter Abschlagszahlungen

OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 2 U 41/18

DRsp Nr. 2019/9066

Rechtliche Einordnung eines Projektsteuerungsvertrages Rückforderung zuviel geleisteter Abschlagszahlungen

1. Der Rechtscharakter eines Projektsteuerungsvertrages hängt von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Er ist ein Werkvertrag, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben des Projektsteuerers i.S. des § 631 Abs. 2 BGB den Vertrag prägen. 2. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen der Summe der von ihm geleisteten Abschlagszahlungen und dem Betrag des begründeten Werklohnanspruchs. Die vertragliche Abrede von Abschlagszahlungen ist so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen im Rahmen einer Schlussrechnung verpflichtet bleibt und die geleisteten Abschlagszahlungen darin als Rechnungspositionen aufzuführen sind. 3. Zur Auslegung einer Honorarabrede als erfolgsabhängig vom Erreichen einer verbindlich erzielten Förderquote.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Kosten der Streithilfe hat der Streithelfer selbst zu tragen.