LAG Köln - Urteil vom 10.01.1989
4/2 Sa 860/88
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 622 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1989, 261
ARST 1989, 176
ASP 1989, 265
BB 1989, 1203
DB 1989, 1475
EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 4
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 55
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 60
LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2059/88

Rechtliches Schicksal einer betriebsbedingten Kündigung nach Wegfall der Kündigungsgründe

LAG Köln, Urteil vom 10.01.1989 - Aktenzeichen 4/2 Sa 860/88

DRsp Nr. 2005/1867

Rechtliches Schicksal einer betriebsbedingten Kündigung nach Wegfall der Kündigungsgründe

»1. Fallen bei einer betriebsbedingten Kündigung die betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstanden, nachträglich weg, so kann der zunächst wirksam gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben. 2. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu klären. 3. Hat der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen mehreren Arbeitnehmern wirksam gekündigt und sind infolge der Änderung der betrieblichen Situation nur einzelne Arbeitsplätze neu zu besetzen, so kann der Arbeitgeber nicht willkürlich auswählen, mit welchen Arbeitnehmern er das Arbeitsverhältnis fortsetzt. Die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht erfordert es, bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen.