BVerwG - Beschluss vom 13.11.2019
2 C 24.18
Normen:
VwVfG § 46; BBG § 44; BeamtStG § 26; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.09.2018

Rechtmäßige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit trotz Verfahrensfehler; Gebundene Entscheidung in der Sache trotz Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 2 C 24.18

DRsp Nr. 2020/1142

Rechtmäßige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit trotz Verfahrensfehler; Gebundene Entscheidung in der Sache trotz Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung

Im Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG, § 26 BeamtStG führt die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX auch im Falle des § 46 VwVfG zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung. Ein solcher Verfahrensverstoß begründet aber gemäß keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gebundene Entscheidung auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruht und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 36 278,64 € festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 46; BBG § 44; BeamtStG § 26; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe