BSG - Urteil vom 31.08.2017
B 2 U 9/16 R
Normen:
SGB VII § 3; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 93
NJW 2018, 1207
NZA 2018, 642
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 1241/14
SG Heilbronn, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2935/12

Rechtmäßigkeit der Anerkennung eines im Wohnhaus erlittenen Sturzes einer selbständigen Friseurmeisterin als Arbeitsunfall beim Holen der Geschäftswäsche aus der WaschmaschineMaßgeblichkeit der objektivierten Handlungstendenz

BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 9/16 R

DRsp Nr. 2018/1290

Rechtmäßigkeit der Anerkennung eines im Wohnhaus erlittenen Sturzes einer selbständigen Friseurmeisterin als Arbeitsunfall beim Holen der Geschäftswäsche aus der Waschmaschine Maßgeblichkeit der objektivierten Handlungstendenz

Der Sturz einer Selbstständigen in der Privatwohnung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie eine Verrichtung mit einer Handlungstendenz ausführt, die objektivierbar dem Geschäftsbetrieb dient.

1. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. 2. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. 3. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. 4. Die vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind.