Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Auch im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung durch die beklagte Krankenkasse im Rahmen der Beitragsbemessung.
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