BSG - Urteil vom 26.10.2017
B 2 U 1/15 R
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 3a; SGB IV § 28e Abs. 3d S. 1; SGB VII § 150 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2018, 1322
NZS 2018, 700
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 3062/12
SG Ulm, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 1939/11

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Bauunternehmens für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens in der gesetzlichen UnfallversicherungÜberschreiten des Grenzwertes des § 28e Abs. 3d S. 1 SGB IVBerücksichtigung des Gesamtwerts der Bauleistungen

BSG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen B 2 U 1/15 R

DRsp Nr. 2018/3591

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Bauunternehmens für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung Überschreiten des Grenzwertes des § 28e Abs. 3d S. 1 SGB IV Berücksichtigung des Gesamtwerts der Bauleistungen

Für das Überschreiten des Grenzwertes für die Nachunternehmerhaftung kommt es auf den Gesamtwert der Bauleistungen an, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat.

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist zur Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, nach Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 28e Abs. 3d SGB IV nicht alleine auf den Wert des Auftrags an das einzelne Nachunternehmen, für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht wird, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen. 2. Andernfalls erschlösse sich der Sinn der Verweisung in § 28e Abs. 3d S. 2 SGB IV auf § 3 der Vergabeverordnung vom 09.01.2001 (BGBl I 110) nicht. 3. Es wäre unverständlich, warum eine Schätzung erforderlich sein sollte, obwohl der Wert des konkreten Auftrags an das Nachunternehmen regelmäßig bekannt ist; daran hält der Senat fest.