LAG Hamm - Beschluss vom 20.11.2020
13 TaBV 34/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 77 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/19

Rechtmäßigkeit des Spruchs der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Arbeitszeit und Dienstplangestaltung

LAG Hamm, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 13 TaBV 34/20

DRsp Nr. 2021/1354

Rechtmäßigkeit des Spruchs der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Arbeitszeit und Dienstplangestaltung"

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 11.03.2020 - 2 BV 47/19 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 77 Abs. 3 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zu Arbeitszeitfragen.

Die Arbeitgeberin betreibt die Median Klinik NRZ in C als neurologisches Kompetenzzentrum. Die dort insgesamt tätigen ca. 170 Arbeitnehmer kommen im ärztlichen, pflegerischen, therapeutischen und sozialen Dienst zum Einsatz; daneben gibt es Beschäftigte an der Rezeption, im Schreibbüro, in den Sekretariaten und im Technischen Dienst.

Der Antragsteller ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat.

Am 28.01.2009 schloss die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag (Bl. 41 ff. d. A. - im Folgenden kurz: MTV). Dieser wurde von der Arbeitgeberin fristgerecht zum 31.12.2016 gekündigt.