ArbG Mainz, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1106/19
Rechtmäßigkeit differenzierter Nachtzuschläge im MTV Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-PfalzZulässige Differenzierung zwischen kurzfristiger und länger anberaumter NachtarbeitAuslegungsregeln bei Tarifverträgen wie bei GesetzenWeiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienEinholung Tarifauskunft bei nicht erkennbarem Sachgrund für DifferenzierungUnzulässiges Lohnniveau als Verstoß gegen GleichheitsgrundsatzKeine vertiefte Gerechtigkeitsprüfung durch das Gericht im Rahmen der TarifautonomieNichtigkeit tariflicher Regelung bei Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 451/19
DRsp Nr. 2021/2523
Rechtmäßigkeit differenzierter Nachtzuschläge im MTV Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-PfalzZulässige Differenzierung zwischen kurzfristiger und länger anberaumter NachtarbeitAuslegungsregeln bei Tarifverträgen wie bei GesetzenWeiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienEinholung Tarifauskunft bei nicht erkennbarem Sachgrund für DifferenzierungUnzulässiges Lohnniveau als Verstoß gegen GleichheitsgrundsatzKeine vertiefte Gerechtigkeitsprüfung durch das Gericht im Rahmen der TarifautonomieNichtigkeit tariflicher Regelung bei Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
1. Die Differenzierung der Nachtzuschlagssätze gemäß § 5 Ziffer 1 Buchst. c und Buchst. e Manteltarifvertrag Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.2. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil wie Gesetze auszulegen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
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