LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2020
8 Sa 451/19
Normen:
BGB § 134 Alt. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1106/19

Rechtmäßigkeit differenzierter Nachtzuschläge im MTV Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-PfalzZulässige Differenzierung zwischen kurzfristiger und länger anberaumter NachtarbeitAuslegungsregeln bei Tarifverträgen wie bei GesetzenWeiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienEinholung Tarifauskunft bei nicht erkennbarem Sachgrund für DifferenzierungUnzulässiges Lohnniveau als Verstoß gegen GleichheitsgrundsatzKeine vertiefte Gerechtigkeitsprüfung durch das Gericht im Rahmen der TarifautonomieNichtigkeit tariflicher Regelung bei Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 451/19

DRsp Nr. 2021/2523

Rechtmäßigkeit differenzierter Nachtzuschläge im MTV Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz Zulässige Differenzierung zwischen kurzfristiger und länger anberaumter Nachtarbeit Auslegungsregeln bei Tarifverträgen wie bei Gesetzen Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien Einholung Tarifauskunft bei nicht erkennbarem Sachgrund für Differenzierung Unzulässiges Lohnniveau als Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz Keine vertiefte Gerechtigkeitsprüfung durch das Gericht im Rahmen der Tarifautonomie Nichtigkeit tariflicher Regelung bei Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

1. Die Differenzierung der Nachtzuschlagssätze gemäß § 5 Ziffer 1 Buchst. c und Buchst. e Manteltarifvertrag Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.2. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil wie Gesetze auszulegen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.