Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Wiederherstellung von erstatteten Beitragszeiten.
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