BSG - Urteil vom 05.12.2017
B 12 KR 16/15 R
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 591
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 456/11
SG Hannover, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 796/08

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für einen Aushilfsfahrer mit einer geringfügig entlohnten und auf nicht mehr als ein Jahr befristeten BeschäftigungAnforderungen an den Begriff der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 16/15 R

DRsp Nr. 2018/5832

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für einen Aushilfsfahrer mit einer geringfügig entlohnten und auf nicht mehr als ein Jahr befristeten Beschäftigung Anforderungen an den Begriff der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung

Auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung kann regelmäßig ausgeübt werden und damit geringfügig sein.

1. Eine Beschäftigung ist nicht erst dann regelmäßig i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, wenn sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. 2. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der Senat das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit einer Beschäftigung in der Vergangenheit u.a. darüber definiert hat, dass diese über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. 3. Der Senat hat mit dieser Wendung eine Gemeinsamkeit der seinerzeit von ihm bereits beurteilten Sachverhalte aufgegriffen, in denen er eine regelmäßige Beschäftigung angenommen hatte. 4. Eine Beschäftigung, die auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, ist regelmäßig; daraus kann und darf aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Beschäftigung, bei der nicht von vornherein feststeht, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, nicht regelmäßig ist.