LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2020
6 Sa 404/19
Normen:
HGB § 75a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 416/19

Rechtmäßigkeit eines Wettbewerbsverbotes für einen Vertriebsleiter in gehobener PositionKonkurrenzsituation bei Betrieben in einem Maximal-Radius von 20 km Entfernung zueinander und konkurrierenden Angeboten in der VergangenheitMitteilung über Fortgang des Mitarbeiters kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 404/19

DRsp Nr. 2020/17564

Rechtmäßigkeit eines Wettbewerbsverbotes für einen Vertriebsleiter in gehobener Position Konkurrenzsituation bei Betrieben in einem Maximal-Radius von 20 km Entfernung zueinander und konkurrierenden Angeboten in der Vergangenheit Mitteilung über Fortgang des Mitarbeiters kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

Ein Wettbewerbsverbot ist zulässig zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und zur Vermeidung der Weitergabe von besonderen Kenntnissen und der Nutzung von persönlichen Kontakten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. September 2019 - 4 Ca 416/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 75a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot.

Die Beklagte ist ein mittelständischer Anbieter von Lösungen für die Energieverteilung und -versorgung mit einer Kernkompetenz in der Entwicklung und Fertigung von Mittelspannungsschaltanlagen, sowie deren Installation und Inbetriebnahme. An ihrem Firmenstandort A-Stadt werden Schaltanlagen für verschiedene Anwendungsfälle in den Bereichen Stromerzeugung und Stromverteilung entwickelt und gefertigt.

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