OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2019
20 A 1710/17.PVL
Normen:
LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 1; LPVG NRW § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1091/15

Rechtmäßigkeit von Arbeitszeitregelungen für den Bereich des pflegerischen/erzieherischen Dienstes im Schichtbetrieb; Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 20 A 1710/17.PVL

DRsp Nr. 2019/11561

Rechtmäßigkeit von Arbeitszeitregelungen für den Bereich des pflegerischen/erzieherischen Dienstes im Schichtbetrieb; Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW anzurufen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

LPVG NRW § 66 Abs. 7 S. 1; LPVG NRW § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 10. September 2011 schlossen der Beteiligte zu 1. und der beim Beteiligten zu 1. gebildete Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung (X/TIME) in den Einrichtungen des LWL-Psychiatrieverbundes Westfalen und in den LWL-Maßregelvollzugskliniken.

Nachdem Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem Gesamtpersonalrat zur Handhabung der Arbeitszeiten und Dienstpläne bei dem Beteiligten zu 1. stattgefunden hatten, bat der Antragsteller die Beteiligte zu 2. um Anberaumung einer Sitzung, weil Regelungen zu den Dienstplänen erforderlich seien und eine Einigung nicht habe erzielt werden können.