Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach §
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
I.
Am 10. September 2011 schlossen der Beteiligte zu 1. und der beim Beteiligten zu 1. gebildete Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung (X/TIME) in den Einrichtungen des LWL-Psychiatrieverbundes Westfalen und in den LWL-Maßregelvollzugskliniken.
Nachdem Gespräche zwischen dem Antragsteller und dem Gesamtpersonalrat zur Handhabung der Arbeitszeiten und Dienstpläne bei dem Beteiligten zu 1. stattgefunden hatten, bat der Antragsteller die Beteiligte zu 2. um Anberaumung einer Sitzung, weil Regelungen zu den Dienstplänen erforderlich seien und eine Einigung nicht habe erzielt werden können.
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