LAG Chemnitz, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 20/21
ArbG Dresden, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1659/20
Rechtsdogmatische Trennung zwischen Eingruppierung nach den Tarifvorschriften und der rechtlichen Einordnung durch den ArbeitgeberErgänzende Tarifauslegung nur bei unbewusster RegelungslückeWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der NormsetzungEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienDer allgemeine Gleichheitssatz als ungeschriebene Grenze der TarifautonomieRechtmäßigkeit des Antragserfordernisses nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
BAG, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 289/22
DRsp Nr. 2023/14092
Rechtsdogmatische Trennung zwischen Eingruppierung nach den Tarifvorschriften und der rechtlichen Einordnung durch den ArbeitgeberErgänzende Tarifauslegung nur bei unbewusster RegelungslückeWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der NormsetzungEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienDer allgemeine Gleichheitssatz als ungeschriebene Grenze der TarifautonomieRechtmäßigkeit des Antragserfordernisses nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
Orientierungssätze:1. Die Überleitung von Beschäftigten in die neue Entgeltordnung, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA am 1. Januar 2017 bestand, erfolgte grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe (Rn. 15).2. Bei unveränderter Tätigkeit eines über den 31. Dezember 2016 hinaus Beschäftigten kommt eine Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich für ihn auf Grundlage der neuen Entgeltordnung eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und er bis zum 31. Dezember 2017 einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat (Rn. 17).
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