Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.05.2019 -
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die richtige Nachberechnung von Entgeltansprüchen aufgrund eines rückwirkenden Tarifvertrages und dabei insbesondere um die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die im November des Vorjahres bereits abgerechnete und ausgezahlte Jahres-Sonderzuwendung mit den rückwirkend entstandenen Tarifentgeltansprüchen des Klägers zu verrechnen.
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