LAG Köln - Urteil vom 05.12.2019
6 Sa 439/19
Normen:
EinfTV-RTB § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2686/18

Rechtsfolgen der Rückwirkung eines Entgelttarifvertrages

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 439/19

DRsp Nr. 2020/5846

Rechtsfolgen der Rückwirkung eines Entgelttarifvertrages

Bei einer Rückwirkung eines Entgelttarifvertrages ist das gesamte im Rückwirkungszeitraum aufgrund des alten Tarifvertrages gezahlte Entgelt mit dem nach dem neuen Tarifvertrag geschuldeten Entgelt zu verrechnen. Ein Rückwirkungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn sich so ein Saldo zu Lasten des Arbeitnehmers ergibt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.05.2019 - 5 Ca 2686/18 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EinfTV-RTB § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Nachberechnung von Entgeltansprüchen aufgrund eines rückwirkenden Tarifvertrages und dabei insbesondere um die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die im November des Vorjahres bereits abgerechnete und ausgezahlte Jahres-Sonderzuwendung mit den rückwirkend entstandenen Tarifentgeltansprüchen des Klägers zu verrechnen.