Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10 vom 16.02.2023
ZIP 2023, 1494
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 358/19
ArbG Dresden, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 638/19
Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des GeschlechtsGleichwertige Arbeit i.S.d. Art. 157 AEUVVergleichsmaßstab für gleiche und gleichwertige Arbeit verschiedener ArbeitnehmerPrüfungsfolge und -methodik für die Einhaltung des Grundsatzes der EntgeltgleichheitVermutungswirkung des § 22 AGG bei entsprechender Darlegung einer EntgeltungleichheitWiderlegungsgründe gegen eine vermutete Entgeltungleichheit wegen des GeschlechtsErsatz des materiellen und des immateriellen Schadens aus § 15 AGG bei Entgeltungleichheit wegen des Geschlechts
BAG, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 8 AZR 450/21
DRsp Nr. 2023/3174
Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts"Gleichwertige Arbeit" i.S.d. Art. 157AEUVVergleichsmaßstab für gleiche und gleichwertige Arbeit verschiedener ArbeitnehmerPrüfungsfolge und -methodik für die Einhaltung des Grundsatzes der EntgeltgleichheitVermutungswirkung des § 22AGG bei entsprechender Darlegung einer EntgeltungleichheitWiderlegungsgründe gegen eine vermutete Entgeltungleichheit wegen des GeschlechtsErsatz des materiellen und des immateriellen Schadens aus § 15AGG bei Entgeltungleichheit wegen des Geschlechts
1. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen/Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet.2. Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22AGG zu widerlegen.Orientierungssätze:
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