BAG - Urteil vom 16.02.2023
8 AZR 450/21
Normen:
EntgTranspG § 3; EntgTranspG § 4; EntgTranspG § 5 Abs. 1; EntgTranspG § 7; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 6; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15; AGG § 22; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; AEUV Art. 157; Richtlinie 2006/54/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. e; Richtlinie 2006/54/EG Art. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 228
ArbRB 2023, 67
AuR 2023, 174
AuR 2023, 381
BB 2023, 1715
DZWIR 2023, 227
EzA-SD 2023, 4
MDR 2023, 1057
NZA 2023, 958
NZA-RR 2023, 498
NZG 2023, 298
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10 vom 16.02.2023
ZIP 2023, 1494
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 358/19
ArbG Dresden, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 638/19

Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des GeschlechtsGleichwertige Arbeit i.S.d. Art. 157 AEUVVergleichsmaßstab für gleiche und gleichwertige Arbeit verschiedener ArbeitnehmerPrüfungsfolge und -methodik für die Einhaltung des Grundsatzes der EntgeltgleichheitVermutungswirkung des § 22 AGG bei entsprechender Darlegung einer EntgeltungleichheitWiderlegungsgründe gegen eine vermutete Entgeltungleichheit wegen des GeschlechtsErsatz des materiellen und des immateriellen Schadens aus § 15 AGG bei Entgeltungleichheit wegen des Geschlechts

BAG, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 8 AZR 450/21

DRsp Nr. 2023/3174

Rechtsgrundlagen für Ansprüche auf gleiches Entgelt ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts "Gleichwertige Arbeit" i.S.d. Art. 157 AEUV Vergleichsmaßstab für gleiche und gleichwertige Arbeit verschiedener Arbeitnehmer Prüfungsfolge und -methodik für die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit Vermutungswirkung des § 22 AGG bei entsprechender Darlegung einer Entgeltungleichheit Widerlegungsgründe gegen eine vermutete Entgeltungleichheit wegen des Geschlechts Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens aus § 15 AGG bei Entgeltungleichheit wegen des Geschlechts

1. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22 AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen/Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet. 2. Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen. Orientierungssätze: