OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2019
16 U 72/19
Normen:
BGB § 242; BGB-InfoV § 14; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 223/18

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Darlehensgebers auf die Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit der Musterbelehrung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 16 U 72/19

DRsp Nr. 2020/7993

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Darlehensgebers auf die Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit der Musterbelehrung

Es stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der Darlehensgeber sich darauf beruft, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimmt, da es sich um keine Rechtsposition handelt, die der Darlehensgeber sich zielgerichtet in treuwidriger Weise verschafft hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2019 verkündete Urteil der. 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 223/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Senatstermin vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 242; BGB-InfoV § 14; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.