LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2019
9 Sa 433/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2806
EzA-SD 2020, 4
LAGE TzBfG § 14 Rechtsmissbrauch Nr. 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 315/18

Rechtsmissbräuchlichkeit einer 8 Jahre übersteigenden Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 433/19

DRsp Nr. 2019/16181

Rechtsmissbräuchlichkeit einer 8 Jahre übersteigenden Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung ist eine Rechtsmissbrauchskontrolle veranlasst, wenn die Gesamtdauer der vereinbarten Befristung acht Jahre übersteigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn befristete Beschäftigungen von insgesamt über acht Jahren einmalig sechs Monate unterbrochen wurden. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände kann bei Berufung auf ein drittmittelfinanziertes Projekt zur Begründung der Befristung eine langfristig fortlaufende Durchführung der zusätzlichen Aufgaben ohne aufgabenbedingt konkret absehbares Ende, eine nur teilweise Drittmittelfinanzierung und eine Überschneidung mit Daueraufgaben einen institutionellen Rechtsmissbrauch begründen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2018 - 60 Ca 315/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.