LAG Köln - Beschluss vom 27.02.2019
3 Sa 777/16
Normen:
ArbGG § 49; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9846/14

Rechtsmissbräuchlichkeit eines wiederholten, auf die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher bisher mit Berufungen und sonstigen Eingaben der ablehnenden Partei befassten Vorsitzenden gestützten Ablehnungsgesuchs

LAG Köln, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 777/16

DRsp Nr. 2020/14849

Rechtsmissbräuchlichkeit eines wiederholten, auf die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher bisher mit Berufungen und sonstigen Eingaben der ablehnenden Partei befassten Vorsitzenden gestützten Ablehnungsgesuchs

1. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann wiederholend und deshalb unzulässig, wenn neben den in allen bisherigen Ablehnungsverfahren immer wieder vorgetragenen unzureichenden Gründen (hier aus 12 beigezogenen Akten mit teilweise mehreren Ablehnungsgesuchen), die von der ablehnenden Partei selbst als "Basisgründe" bezeichnet werden, in jedem neuen Ablehnungsgesuch ein offensichtlich ungeeigneter Zusatzgrund genannt wird, und dies augenscheinlich in der Absicht geschieht, dem Ablehnungsgesuch den Makel der Wiederholung zu nehmen.2. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann gegen das ganze Gericht gerichtet und daher unzulässig, wenn alle bisher mit Berufungen und sonstigen Eingaben der ablehnenden Partei befassten Vorsitzenden abgelehnt werden oder abgelehnt worden sind und damit bisher sieben von zehn in Betracht kommenden Personen betroffen waren.3. Als Indizien, die bei wiederholten Ablehnungsgesuchen für die rechtsmissbräuchliche Absicht der Ablehnenden sprechen können, kommen in Betracht: Die Ablehnung aller mit Eingaben der Antragstellerin befasster Vorsitzenden.