I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 -
Zur Klarstellung wird der Tenor I. 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Befristungskontrollklage als technische Mitarbeiterin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. September 2015 weiterzubeschäftigten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
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