EuGH - Urteil vom 06.03.2001
Rs C-274/99 P
Normen:
EG Art. 225 ; Beamtenstatur Art. 11 Art. 12 Abs. 1 Art. 17 Abs. 2 Art. 35, Anhang IX Art. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2001, 716
EuR 2001, 542
Vorinstanzen:
EuG, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen T-34/96

Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Freiheit der Meinungsäußerung - Treuepflicht - Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes

EuGH, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-274/99 P

DRsp Nr. 2002/16173

Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Freiheit der Meinungsäußerung - Treuepflicht - Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes

»1. Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention besondere Bedeutung zu. Diese Grundsätze sind in Artikel b Absatz 2 EU aufgenommen worden. Nach der Rechtsordnung des Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Freiheit der Meinungsäußerung eines der wesentlichen Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Verwirklichung jedes einzelnen Individuums. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt sie nicht nur für "Informationen" und 'Ideen', die Zustimmung erfahren oder die als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für sämtliche Informationen und Ideen, die andere beleidigen, aus der Fassung bringen oder stören.