BAG - Beschluss vom 09.02.2023
7 ABR 6/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; EGAktG § 27;
Fundstellen:
BB 2023, 1651
DB 2023, 2124
DB 2023, 2828
NZG 2023, 1000
NZG 2023, 862
WM 2023, 1555
ZIP 2023, 1481
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 47/21
ArbG Dortmund, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 60/19

Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenProzessrechtliche Stellung des Gesamtbetriebsrats im Verfahren wegen Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum AufsichtsratNichtigkeit einer AufsichtsratswahlStatusverfahren i.S.d. §§ 97 ff. AktGDurchführung eines Statusverfahrens als zwingende Voraussetzung einer erstmaligen Aufsichtsratswahl

BAG, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 6/22

DRsp Nr. 2023/8362

Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren Prozessrechtliche Stellung des Gesamtbetriebsrats im Verfahren wegen Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl Statusverfahren i.S.d. §§ 97 ff. AktG Durchführung eines Statusverfahrens als zwingende Voraussetzung einer erstmaligen Aufsichtsratswahl

Die erstmalige Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat in einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ohne vorherige Durchführung des aktienrechtlichen Statusverfahrens nichtig. Orientierungssätze: 1. Die Rechtsmittelbefugnis folgt im Beschlussverfahren grundsätzlich der Beteiligtenbefugnis. Unabhängig davon ist diejenige Person oder Stelle, deren Beschwerde vom Landesarbeitsgericht mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen worden ist, stets rechtsbeschwerdebefugt. Erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Punkt als richtig, ist die Rechtsbeschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet (Rn. 14). 2. Wird die Nichtigkeit einer Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem MitbestG gerichtlich geltend gemacht, ist ein Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, im Verfahren nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören. Er ist von der Entscheidung in seiner mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen (Rn. 16 ff.).