OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2019
1 OLG 2 Ss 65/19
Normen:
StGB § 73c; StGB § 73d; SGB V § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5232 Js 30824/13

Rechtsmittelbefugnis nur bei unmittelbarem Rechts- oder InteressennachteilKeine Abzugsfähigkeit allgemeiner Betriebskosten als tatbezogene Aufwendungen bei Pflegeleistungen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 65/19

DRsp Nr. 2020/1611

Rechtsmittelbefugnis nur bei unmittelbarem Rechts- oder Interessennachteil Keine Abzugsfähigkeit allgemeiner Betriebskosten als tatbezogene Aufwendungen bei Pflegeleistungen

Erbringt ein Pflegedienst seine Leistungen mit aus formaler Sicht nicht hinreichend qualifiziertem Personal, stellen seine Aufwendungen für Lohnzahlungen an die Pflegekräfte, Lohnnebenkosten, Pflegematerial sowie Fahrtkosten usw. keine Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber den Verletzten im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB dar, mit der Folge, dass diese Aufwendungen nicht gem. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen sind.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StGB § 73c; StGB § 73d; SGB V § 37 Abs. 2;

Gründe