Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.
2.Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3.Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel (§
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