1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird festgestellt, dass sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.
2. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt die Beklagte.
3. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 7.500 €.
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