OLG Brandenburg - Urteil vom 30.11.2020
1 U 37/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2021, 55
MMR 2021, 365
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 181/18

Rechtsstellung des Nutzers einer Social-Media-Plattform

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 1 U 37/19

DRsp Nr. 2020/18545

Rechtsstellung des Nutzers einer Social-Media-Plattform

1. Den Betreiber einer Social-Media-Plattform (hier: Facebook) steht ein virtuelles Hausrecht zu, aufgrund dessen er grundsätzlich berechtigt ist, rechtswidrige und den Gemeinschaftsstandards widersprechende Beträge zu löschen und Nutzerkonten, über die solche Beiträge verbreitet werden, zu sperren. Jedoch müssen Löschung und Sperrung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen eines Nutzers sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sein. 2. Auch wenn die Bezeichnung einer Person als „Neger“ nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis eindeutig diskriminierend ist, so ist die Sperrung eines Nutzers gleichwohl allein wegen der schlichten Verwendung dieses Wortes nicht gerechtfertigt, wenn er damit lediglich auf den Anlass seiner Sperrung hinweisen will. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verwendung des Wortes in dem entsprechenden Kontext gerade keine bestimmte Person oder Personengruppe verunglimpft und sich daher auch nicht als Hassrede darstellt.

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird festgestellt, dass sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 7.500 €.