OVG Hamburg - Beschluss vom 23.10.2019
8 Bf 198/17.PVL
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11; HmbPersVG § 11 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 2/16

Rechtsstreit in einer Personalvertretungssache um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Eingruppierung einer Beschäftigten aus Anlass ihrer Umsetzung; Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungsentscheidungen

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 8 Bf 198/17.PVL

DRsp Nr. 2020/5656

Rechtsstreit in einer Personalvertretungssache um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Eingruppierung einer Beschäftigten aus Anlass ihrer Umsetzung; Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungsentscheidungen

1. Es unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter aus Anlass der Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate dessen bisherige Eingruppierung bestätigt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P23/10, BVerwGE 141, 132, juris).2. Der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung steht es nicht entgegen, wenn die Umsetzung selbst nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes mitbestimmungspflichtig ist und dieser einen solchen Antrag nicht stellt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11; HmbPersVG § 11 Abs. 3 S. 4;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten (nach Abschluss eines Teilvergleichs in erster Instanz nur noch) um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Eingruppierung einer Beschäftigten aus Anlass ihrer Umsetzung.