BSG - Urteil vom 14.11.1989
8 RKn 5/88
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; RKG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 66, 75

Rechtsstreit über die Entscheidung über die Knappschaftlichkeit eines Betriebes, Knappschaftlichkeit eines selbständigen Unternehmens

BSG, Urteil vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 8 RKn 5/88

DRsp Nr. 1999/6877

Rechtsstreit über die Entscheidung über die Knappschaftlichkeit eines Betriebes, Knappschaftlichkeit eines selbständigen Unternehmens

1. Über die Knappschaftlichkeit eines Betriebes oder Nebenbetriebes darf die Bundesknappschaft nur im Einvernehmen mit den sonst für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständigen Versicherungsträgern entscheiden. Eine Streitigkeit ist in diesem Fall als Prätendentenstreit im Wege der Feststellungsklage i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG auszutragen.2. Unter einem Betrieb wird die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden. Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, daß eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 4 ; RKG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4;
Fundstellen