OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2019
1 A 209/17
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB V § 62; BVO NRW § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7772/15

Rechtsstreit um die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung von verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in den Jahren 2012 und 2013; Zulassung einer Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 1 A 209/17

DRsp Nr. 2019/3909

Rechtsstreit um die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung von verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in den Jahren 2012 und 2013; Zulassung einer Berufung

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 340,36 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGB V § 62; BVO NRW § 15 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.