OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2019
OVG 10 S 57.19
Normen:
BauO Bln § 69 Abs. 4 S. 3; BauO Bln § 80 S. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 158
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 129.19

Rechtsstreit um eine Baugenehmigung für die Nutzung einer Sportsbar als Imbiss/Bar mit Schankwirtschaft; Geltung der Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen OVG 10 S 57.19

DRsp Nr. 2020/327

Rechtsstreit um eine Baugenehmigung für die Nutzung einer Sportsbar als Imbiss/Bar mit Schankwirtschaft; Geltung der Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die nach Zugang nicht widerrufen werden kann. Deren Anfechtung ist entsprechend §§ 119, 142 ff. BGB ausnahmsweise möglich.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauO Bln § 69 Abs. 4 S. 3; BauO Bln § 80 S. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1;

Gründe

I.