LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.10.2020
3 Ta 109/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 94
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1199/19

Rechtsweg bei Behauptung des Bestehens eines ArbeitsverhältnissesRechtswegzuständigkeit bei einem sic-non-Fall

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 109/20

DRsp Nr. 2020/18536

Rechtsweg bei Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Rechtswegzuständigkeit bei einem "sic-non-Fall"

Fordert der Auftraggeber von seinem Auftragnehmer Entgelt zurück, weil die gesetzliche Rentenversicherung nach Prüfung von einem Arbeitsverhältnis ausgeht, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Es liegt ein sogenannter sic-non-Fall vor, bei dem die Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses genügt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klagepartei wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 24.07.2020, Aktenzeichen: 3 Ca 1199/19, abgeändert.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.502,27 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses.

Die beklagte Partei war bei der Klagepartei vom 08.06.2015 bis zum 31.12.2016 als Arbeitnehmer beschäftigt. Er erzielte einen Bruttostundenlohn von 16 €. Die beklagte Partei hat ab dem 01.01.2017 ein Gewerbe angemeldet und war ab dem 01.03.2017 selbstständig tätig im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus.