BAG - Beschluss vom 10.10.2017
9 AS 5/17
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 676/17

Rechtsweg für Ansprüche des Vorstands einer AktiengesellschaftBindungswirkung einer Verweisung

BAG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 9 AS 5/17

DRsp Nr. 2017/15753

Rechtsweg für Ansprüche des Vorstands einer Aktiengesellschaft Bindungswirkung einer Verweisung

Die Verweisung eines Rechtsstands mit dem Gegenstand von Ansprüchen eines Vorstands auf Zahlung von Vergütung und Abgeltung von Urlaub an die Arbeitsgerichte mit der Begründung, aus der Gewährung von Urlaub und Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall sowie der Geltendmachung eines "arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs" folge, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handele, ist noch nicht willkürlich und daher gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend.

Das Arbeitsgericht München ist zuständig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung und auf Abgeltung von Urlaub in Anspruch.

Der Kläger war für die Beklagte vom 1. August 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf der Grundlage eines "Dienstvertrags" tätig. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen:

"§ 1

Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz

1. Herr P ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat.