LAG Köln - Beschluss vom 13.02.2019
9 Ta 229/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5491/18

Rechtsweg für Ansprüche eines freiberuflich im Vertrieb tätigen IngenieursAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 229/18

DRsp Nr. 2019/3068

Rechtsweg für Ansprüche eines "freiberuflich" im Vertrieb tätigen Ingenieurs Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Arbeitsverhältnis

Die Verpflichtung eines Vertriebsmitarbeiters zu einem Mindestumsatz spricht entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit, da die Festlegung eines Mindestsolls den Mitarbeiter erheblich in der freien Bestimmung seiner Arbeitsdauer einschränkt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass der Mitarbeiter an vier Tagen in der Woche für den Auftraggeber tätig ist und zwei Arbeitstage in dessen Vertrieb verbringt (ohne den geforderten Mindestumsatz zu erzielen).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018 - 9 Ca 5491/18 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung sowie über Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) und unterhält seit 2011 ein Ingenieurbüro. Außerdem betreibt der Kläger eine Internetseite unter dem Namen "b -l .de". Die Beklagte handelt mit Komponenten für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen.