Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2019 -
I.
Die Beklagte bietet als Bildungsträger zertifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt der Interkulturalität an. Dazu gehört eine zwölfmonatige Vollzeitfortbildung zum Sprach- und Integrationsmittler. Die Lehrgangsgebühren können über Bildungsgutscheine von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter oder von anderen Trägern wie z.B. den Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträgern finanziert werden. Ebenso ist eine Teilnahme auch als Selbstzahler möglich.
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