LAG Köln - Beschluss vom 07.11.2019
9 Ta 179/19
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 211
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3380/19

Rechtsweg für Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrages über eine Fortbildung in Vollzeit durch das Schulungsunternehmen

LAG Köln, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 179/19

DRsp Nr. 2020/821

Rechtsweg für Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrages über eine Fortbildung in Vollzeit durch das Schulungsunternehmen

Der Teilnehmer einer Fortbildung zum Sprach- und Integrationsmittler in Vollzeit ist ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer von dem Schulungsunternehmen ausgesprochenen Kündigung des Vertrages fällt in die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2019 - 7 Ca 3380/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte bietet als Bildungsträger zertifizierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt der Interkulturalität an. Dazu gehört eine zwölfmonatige Vollzeitfortbildung zum Sprach- und Integrationsmittler. Die Lehrgangsgebühren können über Bildungsgutscheine von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter oder von anderen Trägern wie z.B. den Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträgern finanziert werden. Ebenso ist eine Teilnahme auch als Selbstzahler möglich.