LAG Köln - Beschluss vom 07.03.2019
9 Ta 16/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a); AktG § 68 Abs. 2 S. 1; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4777/18

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden AnsprüchenUnmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis bei Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

LAG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 16/19

DRsp Nr. 2019/6703

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis bei Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Verlangt eine Aktiengesellschaft von der Erbin eines verstorbenen Arbeitnehmers vinkulierte Vorzugsnamensaktien heraus, die dieser im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms erworben hatte, besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 - 3 Ca 4777/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a); AktG § 68 Abs. 2 S. 1; BGB § 611; BGB § 611a; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin ist ausweislich des vom Amtsgericht Münster am 15.06.2018 ausgestellten Erbscheins Alleinerbin nach ihrem am 23.01.2018 im Alter von Jahren verstorbenen Vater Dr. T V , der Arbeitnehmer der Beklagten war.