BAG - Beschluss vom 15.06.2017
7 AZB 56/16
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB IX § 95;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 60
EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 40
EzA BGB 2002 § 611 Nr. 40
EzA GVG § 17a Nr. 24
MDR 2017, 1059
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ta 1515/16
ArbG Berlin, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 11537/15

Rechtswegrüge und Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des RechtswegesZuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch bei Streit mit kirchlichem ArbeitgeberZuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streit zwischen staatlichen und kirchlichen Vertretungen der Schwerbehinderten

BAG, Beschluss vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 7 AZB 56/16

DRsp Nr. 2017/9493

Rechtswegrüge und Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch bei Streit mit kirchlichem Arbeitgeber Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streit zwischen staatlichen und kirchlichen Vertretungen der Schwerbehinderten

Orientierungssätze: 1. Eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 GVG bedarf keiner Rechtswegrüge. Hält das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig, kann es dies nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG auch ohne Rüge vorab aussprechen. Die Erhebung einer Rechtswegrüge hat nur zur Folge, dass das Gericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet ist, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.