LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2020
3 Sa 188/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 362/19

Rechtswidrige Abmahnung wegen AufsichtspflichtverletzungAnspruch auf Entfernung der teilrechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 188/20

DRsp Nr. 2021/5804

Rechtswidrige Abmahnung wegen Aufsichtspflichtverletzung Anspruch auf Entfernung der teilrechtswidrigen Abmahnung aus der Personalakte

Wird die Abmahnung undifferenziert auf eine Aufsichtspflichtverletzung gestützt, so ist sie als teilrechtswidrig im Gesamten aus der Personalakte zu entfernen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.06.2020 - 8 Ca 362/19 P - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die von der Beklagten dem Kläger am 05.09.2019 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen ist.

Der 1959 geborene Kläger ist seit 01.01.2013 bei der Beklagten im Jugendheim "Mü." in Ro. als Erzieher gegen ein monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.020,00 EUR beschäftigt. In diesem Jugendheim sind überwiegend in zwei geschlossenen Gruppen schwersterziehbare Kinder und Jugendliche infolge gerichtlicher Einweisung untergebracht.

Am 05.09.2019 hat die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen Aufsichtspflichtverletzung erteilt, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 32 d. A. Bezug genommen wird und die, soweit vorliegend maßgeblich, folgenden Wortlaut hat: