LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2019
8 Sa 372/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 15/18

Rechtswirksame Versetzung eines AbteilungsleitersRechtmäßigkeit der Versetzung im Rahmen des DirektionsrechtsKein Vertrauenstatbestand bei längerer Nichtausübung des DirektionsrechtsKeine Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels bei Ausübung des Direktionsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 372/18

DRsp Nr. 2021/1725

Rechtswirksame Versetzung eines Abteilungsleiters Rechtmäßigkeit der Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts Kein Vertrauenstatbestand bei längerer Nichtausübung des Direktionsrechts Keine Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels bei Ausübung des Direktionsrechts

1. Bei strittiger Versetzung kann ein Arbeitnehmer Feststellungsklage oder Anspruch auf künftige Leistung erheben. 2. Die Gleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. August 2018 - 1 Ca 15/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 259;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der 1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50.

Zunächst war er seit dem Jahr 2003 als stellvertretender Abteilungsleiter im Ministerium für S. des Landes N. mit einer außertariflichen Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 3 beschäftigt.

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