BAG - Beschluss vom 11.10.2022
1 ABR 18/21
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 101;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 177
ArbRB 2023, 73
AuR 2023, 211
BB 2023, 243
DB 2023, 965
EzA BetrVG 2001 _ 99 Nr. 35
EzA-SD 2023, 14
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 42/20
ArbG Siegburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/20

Rechtzeitiges Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG nach Aufhebung einer personellen MaßnahmeTatsächliche Nichtbeschäftigung als Merkmal der Aufhebung oder Zurücknahme einer personellen EinzelmaßnahmeInhaltliche Zweckbestimmung des § 99 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 18/21

DRsp Nr. 2023/1157

Rechtzeitiges Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG nach Aufhebung einer personellen Maßnahme Tatsächliche Nichtbeschäftigung als Merkmal der Aufhebung oder Zurücknahme einer personellen Einzelmaßnahme Inhaltliche Zweckbestimmung des § 99 Abs. 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats eingestellt oder versetzt, kann er ein rechtzeitiges - und damit insoweit ordnungsgemäßes - Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur dann an den Betriebsrat richten, wenn er die personelle Einzelmaßnahme zuvor aufgehoben hat (Rn. 27). 2. Hierfür genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich nachträglich mitteilt, er nehme die personelle Einzelmaßnahme "zurück" und führe sie nunmehr nur noch "vorläufig" durch. Erforderlich ist vielmehr, dass der Einsatz des betroffenen Arbeitnehmers - zumindest vorübergehend bis zur Einleitung eines etwaigen neuen Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2 BetrVG - tatsächlich unterbleibt (Rn. 27 f.).