BAG - Urteil vom 26.01.2017
6 AZR 442/16
Normen:
BGB § 134; BEEG § 18 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 53
ArbRB 2017, 138
ArbRB 2017, 33
BAGE 158, 104
BB 2017, 883
DB 2017, 1094
DB 2017, 7
DZWIR 27, 200
EzA-SD 2017, 3
EzA-SD 2017, 6
MDR 2017, 12
NZA 2017, 577
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4 vom 26.01.2017
ZIP 2017, 692
ZInsO 2017, 888
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 761/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2422/10

Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit des Konsultationsverfahrens vor der MassenentlassungsanzeigeKonsultationsverfahren und betroffene Arbeitnehmer mit SonderkündigungsschutzVerfassungskonforme erweiternde Auslegung des Entlassungsbegriffs bei der Vorbereitung von MassenentlassungenFristwahrung bei der Massenentlassungsanzeige für Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz und vorgelagertem behördlichen Zustimmungsverfahren

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 442/16

DRsp Nr. 2017/1439

Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit des Konsultationsverfahrens vor der Massenentlassungsanzeige Konsultationsverfahren und betroffene Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz Verfassungskonforme erweiternde Auslegung des Entlassungsbegriffs bei der Vorbereitung von Massenentlassungen Fristwahrung bei der Massenentlassungsanzeige für Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz und vorgelagertem behördlichen Zustimmungsverfahren

Bei Arbeitnehmern in Elternzeit ist Entlassung iSd. § 17 KSchG bereits der Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde. Orientierungssätze: 1. Das Konsultationsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 MERL (§ 17 Abs. 2 KSchG) ist regelmäßig auf alle für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu erstrecken. Das gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, deren Kündigung einer behördlichen Zustimmung bedarf. Geht Arbeitnehmern mit einem solchen Sonderkündigungsschutz nach der behördlichen Zustimmung eine Kündigung erst außerhalb des 30-Tage-Zeitraums des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu, können sie sich jedoch nach der unionsrechtlichen Ausgestaltung des Massenentlassungsschutzes auf Fehler im Konsultationsverfahren nicht berufen. Solche Arbeitnehmer bedürfen des Massenentlassungsschutzes nach der MERL nicht.