BVerfG - Beschluss vom 29.07.2020
1 BvR 1902/19
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 35
AuR 2020, 436
EzA GG Art. 9 Nr. 122
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 1240
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4591/16
LAG Frankfurt/Main, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 822/17
BAG, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZN 425/19

Reduzierung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters einer Gewerkschaft bzgl. Verletzung der Rechte der Gewerkschaft; Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1902/19

DRsp Nr. 2020/12548

Reduzierung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters einer Gewerkschaft bzgl. Verletzung der Rechte der Gewerkschaft; Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;

[Gründe]

Die Beschwerdeführerin, eine Gewerkschaft, wendet sich dagegen, dass mit den angegriffenen Entscheidungen einer ihrer Mitarbeiterinnen die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) zugebilligt wurde. In Anwendung und Auslegung der einfachrechtlichen Arbeitszeitregelungen müsse ihre Organisationsfreiheit besondere Berücksichtigung finden. Da die Gerichte dies übergangen hätten, verletze die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sie insbesondere in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 ). Jenseits dessen, dass Darlegungen zum Verhältnis zwischen den gerügten Grundrechten fehlen und die jeweils besonderen Schutzgehalte nicht näher beleuchtet werden, erschließt sich nicht, inwiefern Rechte der Beschwerdeführerin verletzt sein können.