Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin, eine Gewerkschaft, wendet sich dagegen, dass mit den angegriffenen Entscheidungen einer ihrer Mitarbeiterinnen die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) zugebilligt wurde. In Anwendung und Auslegung der einfachrechtlichen Arbeitszeitregelungen müsse ihre Organisationsfreiheit besondere Berücksichtigung finden. Da die Gerichte dies übergangen hätten, verletze die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sie insbesondere in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§
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