LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.04.2019
19 Sa 70/18
Normen:
TV AWO BW § 22; TV AWO BW § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 15/18

Reduzierung der Sonderzahlung für jeden Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt oder EntgeltfortzahlungKeine anspruchserhaltende Wirkung der Zahlung eines KrankengeldzuschussesKeine Auslegung oder Schließung einer Regelungslücke bei klarer tariflicher Regelung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 70/18

DRsp Nr. 2019/8143

Reduzierung der Sonderzahlung für jeden Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlung Keine anspruchserhaltende Wirkung der Zahlung eines Krankengeldzuschusses Keine Auslegung oder Schließung einer Regelungslücke bei klarer tariflicher Regelung

1. Der Anspruch auf Sonderzahlung nach § 22 TV AWO BW ermäßigt sich nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens für einen Tag u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber haben. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 24 TV AWO BW ist kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und wirkt sich nicht anspruchserhaltend in Bezug auf die Jahressonderzahlung aus.