BSG - Beschluss vom 23.02.2017
B 5 R 381/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 87/15
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 172/14

RegelaltersrenteGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 381/16 B

DRsp Nr. 2017/10083

Regelaltersrente Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Fragenbereich noch nicht ergangen sind oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist.