LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2019
4 Sa 39/18
Normen:
GmbHG § 35; GmbHG § 46 Abs. 2; GmbHG § 48 Abs. 1; GmbHG § 51 Abs. 1; BGB § 141; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4624/17

Regelmäßige Notwendigkeit einer wirksamen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung für Versorgungszusage des GmbH-GeschäftsführersTreuwidrige Berufung auf fehlende Beschlussfassung einer betrieblichen VersorgungszusageVorbehaltsurteil bei rechtswegfremden, aufgerechneten Forderungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 39/18

DRsp Nr. 2021/7297

Regelmäßige Notwendigkeit einer wirksamen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung für Versorgungszusage des GmbH-Geschäftsführers Treuwidrige Berufung auf fehlende Beschlussfassung einer betrieblichen Versorgungszusage Vorbehaltsurteil bei rechtswegfremden, aufgerechneten Forderungen

1. Der Versorgungszusage an einen GmbH-Geschäftsführer muss eine wirksame Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zugrundeliegen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung folgt aus einer Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG (Anschluss an BGH 25. März 1991 - II ZR 169/90).2. Der Gesellschaft ist es aus Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Einräumung einer Versorgungszusage an den (Gesellschafter-) Geschäftsführer zu berufen, wenn die Versorgungszusage bereits vor dem 25. März 1991 erteilt wurde, die Zusage in Übereinstimmung mit der vormaligen BGH-Rechtsprechung durch den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer selbst unter Nutzung der Vertretungsmacht nach § 35 Abs. 1 GmbHG erteilt wurde und der Geschäftsführer im Vertrauen auf den Bestand der Versorgungszusage den Aufbau einer anderweitigen angemessenen Altersvorsorge unterlassen hat.