LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2019
26 Ta (Kost) 6018/19
Normen:
RVG § 32; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 15192/18

Regelmäßiger Streitwert bei einem nur kurze Zeit (drei Monate) dauernden Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6018/19

DRsp Nr. 2019/8007

Regelmäßiger Streitwert bei einem nur kurze Zeit (drei Monate) dauernden Arbeitsverhältnis

Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird (ständ. Rspr., vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 6. August 2014 - 17 Ta (Kost) 6068/14).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2019 - 34 Ca 15192/18 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 13.019,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32; RVG § 33;

Gründe:

I.

Die Beklagten haben zwei Kündigungen während der Probezeit ausgesprochen. Der Kläger hat die Kündigungen mit der Begründung angegriffen, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor, außerdem hat er eine Rüge nach § 174 BGB erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttoeinkommen festgesetzt, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, es seien drei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung "durchgreifend" angegriffen worden sei.

II.