BAG - Urteil vom 17.05.2017
4 AZR 798/14
Normen:
TVÜ-VKA § 29a Abs. 1; TVöD/VKA § 12; TVöD -V/VKA Anh. zu Anl. C Entgeltgruppe S 14; Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG) §§ 11 ff.;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 8
NZA 2018, 472
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1250/14
ArbG Potsdam, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2408/10

Regelüberführung in neuen Tarifvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe bei unveränderter TätigkeitGesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang zur Bestimmung der richtigen EntgeltgruppeAnforderungen an die Erfüllung eines höherwertigen Tarifmerkmals

BAG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 798/14

DRsp Nr. 2017/12068

Regelüberführung in neuen Tarifvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit Gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang zur Bestimmung der richtigen Entgeltgruppe Anforderungen an die Erfüllung eines höherwertigen Tarifmerkmals

Orientierungssätze: 1. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Eingruppierung ab dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe, solange sich die auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt. 2. Für die Erfüllung des Tarifmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD -V/VKA ist nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags nach §§ 11 ff. BbgPsychKG zu prüfen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: