LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2019
10 Sa 706/19
Normen:
VTV-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 80551/18

Regelungen der Prozessordnung nur als Hilfsmittel zur RechtsverwirklichungKlage nicht unzulässig bei pauschaler Bezugnahme auf verständliche Anlagen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 706/19

DRsp Nr. 2020/4093

Regelungen der Prozessordnung nur als Hilfsmittel zur Rechtsverwirklichung Klage nicht unzulässig bei pauschaler Bezugnahme auf verständliche Anlagen

Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern.

Die pauschale Bezugnahme auf Anlagen zur Klageschrift reichen für einen ordnungsgemäßen Sachvortrag nicht aus. Sind die Anlagen aber an sich verständlich, dann macht dies die Klage nicht unzulässig.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2019 - 64 Ca 80551/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.435,87 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Bau;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate August 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 17.435,87 EUR.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält einen Betrieb, der Trockenbauarbeiten ausführt.