LAG Köln - Urteil vom 14.05.2019
4 Sa 755/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MTV NWO v. 15.12.2015 § 7 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 21a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 627/17

Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenGeltung der betriebsüblichen Arbeitszeit ohne einzelvertragliche VereinbarungPauschalabgeltungsvereinbarung als Verstoß gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen GeschäftsbedingungenDifferenzierung zwischen Arbeitsschutz und Vergütung von BeifahrerzeitenAngemessener Zuschlag für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 755/17

DRsp Nr. 2019/9901

Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geltung der betriebsüblichen Arbeitszeit ohne einzelvertragliche Vereinbarung Pauschalabgeltungsvereinbarung als Verstoß gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Arbeitsschutz und Vergütung von Beifahrerzeiten Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG

1. Die Auslegung des Arbeitsvertrags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags vom 21.04.2016 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB).