BAG - Urteil vom 24.05.2023
10 AZR 80/21
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 20; GRCh Art. 21; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 313a;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2026/19
ArbG Hamm, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1012/19

Regelungsbefugnis der Tarifparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG für unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit im Schichtdienst und unregelmäßige NachtarbeitVerzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

BAG, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 80/21

DRsp Nr. 2023/7470

Regelungsbefugnis der Tarifparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG für unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit im Schichtdienst und unregelmäßige Nachtarbeit Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

1. Die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Vorschriften des TVG verleiht den Tarifvertragsparteien die Normsetzungsbefugnis für Tarifregelungen. Haben die Tarifparteien sachliche Gründe für unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit, ist eine solche Tarifregelung zulässig und geht der gesetzlichen Auffangregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG vor. 2. Es bedarf keines Tatbestands, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn der wesentliche Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 - 2 Sa 2026/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 20; GRCh Art. 21; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 313a;

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hinweise des Senats:

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe