ArbG Stuttgart, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3686/19
Regelungsrecht der Tarifvertragsparteien bezüglich Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer nach AÜGVerfassungsgemäßheit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) des § 1 Abs. 1b AÜGRegelungen der Tarifvertragsparteien zur Einsatzdauer als bloße Betriebsnormen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVGHöchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nach dem TV Leih-/Zeitarbeit auch für Nichtmitglieder der IG Metall
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 12/20
DRsp Nr. 2021/1938
Regelungsrecht der Tarifvertragsparteien bezüglich Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer nach AÜGVerfassungsgemäßheit (insbesondere Art. 3 Abs. 1GG) des § 1 Abs. 1bAÜGRegelungen der Tarifvertragsparteien zur Einsatzdauer als bloße Betriebsnormen im Sinne des § 3 Abs. 2TVGHöchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nach dem TV Leih-/Zeitarbeit auch für Nichtmitglieder der IG Metall
1. § 1 Abs. 1bAÜG eröffnet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu treffen sowie Abweichungen zur Einsatzdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG.2. § 1 Abs. 1bAÜG verstößt weder gegen die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche noch gegen die negative Koalitionsfreiheit. Ebensowenig verstößt die Norm gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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