LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2020
21 Sa 12/20
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1b S. 1; AÜG § 1 Abs. 1b S. 3; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1b; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 19 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1 und 2; TV Leiz Nr. 2.3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 176
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 3686/19

Regelungsrecht der Tarifvertragsparteien bezüglich Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer nach AÜGVerfassungsgemäßheit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) des § 1 Abs. 1b AÜGRegelungen der Tarifvertragsparteien zur Einsatzdauer als bloße Betriebsnormen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVGHöchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nach dem TV Leih-/Zeitarbeit auch für Nichtmitglieder der IG Metall

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 12/20

DRsp Nr. 2021/1938

Regelungsrecht der Tarifvertragsparteien bezüglich Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer nach AÜG Verfassungsgemäßheit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) des § 1 Abs. 1b AÜG Regelungen der Tarifvertragsparteien zur Einsatzdauer als bloße Betriebsnormen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nach dem TV Leih-/Zeitarbeit auch für Nichtmitglieder der IG Metall

1. § 1 Abs. 1b AÜG eröffnet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Überlassungshöchstdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG zu treffen sowie Abweichungen zur Einsatzdauer gem. § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG.2. § 1 Abs. 1b AÜG verstößt weder gegen die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche noch gegen die negative Koalitionsfreiheit. Ebensowenig verstößt die Norm gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.